Sachkundenachweis

Benötige ich einen Sachkundenachweis und wo bekomme ich den her?
  • Alle Hundehalter die einen gefährlichen Hund nach §3 LHundG NRW hält muss einen Sachkundenachweis erbringen. Dieser kann nur bei einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes erworben werden. Im Kreis Soest ist dies Fr. Dr. Bonitz . Hierzu zählen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander beziehungsweise deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
  • Alle Hundehalter die einen Hund nach §10 LHundG NRW (Hunde bestimmter Rassen) halten müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Dieser kann bei einem vom LANUV NRW abgestellten Sachverständigen erworben werden u.a. hier bei uns in der Hundeschule (Sachverständige: Saskia Latta). In diese Kategorie zählen Hunde folgender Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Old English Bulldog, sowie deren Kreuzung untereinander bzw. deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Wichtig: Jeder der mit dem Hund spazieren geht MUSS einen Sachkundenachweis ablegen. Sachkundenachweise nach §3 und §10 LHundG sind personenbezogen zu betrachten!
  • Alle Hundehalter, die einen Hund nach §11 LHundG NRW (große Hunde) halten. Darunter zählen alle Hunde, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von 40cm oder ein Gewicht von 20kg oder mehr erreichen. Der Sachkundenachweis kann bei einigen Tierärzten oder einer vom LANUV anerkannten Sachverständigen abgelegt werden. Diesen Nachweis können Sie ebenfalls hier in unserer Hundeschule erwerben. Laut LHundG NRW reicht es aus, wenn der Hundehalter einen Sachkundenachweis erbracht hat, dieser übernimmt dann die Verantwortung. Allerdings würde ich auch hier empfehlen, dass jeder der mit dem Hund spazieren geht einen Sachkundenachweis besitzt.

 

Wer gilt als Sachkundig und muss keinen Sachkundenachweis mehr erbringen?
  • Tierärzte/innen sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach §11 der Bundes-Tierärzteordnung
  • Inhaber einer Jagdscheins oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
  • Personen, die eine Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr3a oder b des TierSchG zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen
  • Polizeihundeführer/innen
  • Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach §10 Abs.3 berechtigt sind Sachkundebescheinigungen zu erteilen

 

Kosten
  • Die Kosten für die Prüfung und die Ausstellung eines Sachkundenachweises zur Vorlage beim Ordnungsamt belaufen sich auf 35€

 

Ablauf der Prüfung
  • Anmeldungen bitte über den Buchungskalender (siehe unten), schriftlich per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder über unser Kontaktformular).
  • Termine nach Absprache 
  • die Prüfung findet in Rüthen auf meinem Hundeplatz statt, die Termine werden nach Verfügbarkeit und individuell nach Absprache vergeben
  • Zum Termin bringen sie bitte Ihren Personalausweis und die 35€ in bar mit

  • Bitte verzichten Sie auf die Mitnahme Ihres eigenen Hundes. Der Haushund dankt es Ihnen :)
  • Bei der Prüfung werden Ihnen aus dem Fragenkatalog der Tierärztekammer Westfalen-Lippe insgesamt 30 Fragen (Multiple Choice) vorgelegt, davon müssen 80% richtig beantwortet werden zum Bestehen der Prüfung

 

 Vorbereitung zur Prüfung
  • Ein vollständiges Exemplar des verwendeten Fragebogens zum lernen finden Sie hier.
  • Die passende Lösungsschablone finden Sie hier

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    ICHTIG: Nachträglich wurde die Antwort zu einer Frage "Wer wäre der beste Ansprechpartner, wenn es zu Problemen im Zusammenleben kommt?" geändert (Bogen 5, 13, 18 und 38). Es ist nur Antwort B richtig! 

 

Was passiert, wenn man die Prüfung nicht besteht?
  • Die Prüfung kann jederzeit an einem anderen Prüfungstermin wiederholt werden
  • Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von 2 Monaten abgelegt werden und kostet nochmal 35€
  • Wenn die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden wird muss ich dies leider dem zuständigen Ordnungsamt mitteilen (geregelt im LHundG NRW)

 

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